DIE EU-ZERTIFIZIERUNG VON BAU-SACHVERSTÄNDIGEN IM BEREICH WERTERMITTLUNG gemäß DIN EN ISO/IEC 17024

Allgemeine Informationen ADA InVivo BV

Inhaltsverzeichnis

1. Zertifizierungsservice der ADA InVivo BV

1.1 Aufgaben und Ziele

2. Verfahren zur Zertifizierung von Sachverständigen

2.1 Zertifizierungsvoraussetzungen
2.2 Antragstellung
2.3 Zertifizierungsprüfung
2.4 Überwachung des Zertifikatsinhabers
2.5 Re-Zertifizierung
2.6 Beschwerden gegen zertifizierte Sachverständige

3. Zertifikat

3.1.Gültigkeitsdauer/Gültigkeitsbereich
3.2 Rückgabepflicht von Zertifikat und Stempel

4. Vertraulichkeit

5. Einspräche

6. Preise

7. Veröffentlichung von Zertifikatsinhabern

8. Vorgehen bei Antragstellung bzw. Prüfung

II. Zertifizierungsbedingungen für Sachverständige aus dem Bereich Wertermittlung

1. Vorbildung für Sachverständige aus dem Bereich Wertermittlung

1.1 Vorbildungsvoraussetzungen
1.2 Zusätzliche Ausbildung und praktische Tätigkeit
1.3 Zusätzliche persönliche Voraussetzungen

2. Zertifizierungsverfahren

2.1 Zertifizierungsprüfung
2.2 Überwachung der Zertifikatsinhaber
2.3 Re-Zertifizierung
2.4 Einspräche gegen Entscheidungen der Zertifizierungsstelle
2.5 Beschwerden gegen Verfahren
2.6 Preise

3. Rechte und Pflichten

3.1 Zertifizierung
3.2. Bekanntmachung
3.3 Gewissenhafte, unabhängige und unparteiische Aufgabenerfüllung
3.4 Persönliche Aufgabenerledigung
3.5 Schweigepflicht
3.6 Pflicht zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch
3.7 Haftung und Versicherung
3.8 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
3.9 Anzeigepflichten
3.10 Auskunftspflichten, Überlassung von Unterlagen und Duldung der Nachschau
3.11 Führung der Bezeichnung zertifizierter Sachverständiger für das jeweilige Zertifizierungsgebiet
3.12 Erlöschen oder Widerruf der Zertifizierung
3.13 Bekanntmachung des Erlöschens/Widerrufs
3.14 Rückgabepflicht von Zertifikat und Stempel

4. Hinweis auf die Zertifizierung

4.1 Allgemeines
4.2 Verwendung des Zertifikates und des die Zertifizierung ausweisenden Stempels
4.3 Nutzung des Zeichens ADA InVivo BV
4.4 Verlust und Entzug der Zeichenbenutzung
4.5 Änderungen

I. Allgemeinen Informationen

1. Zertifizierungsservice der ADA InVivo BV für Sachverständige

1.1 Aufgaben und Ziele

Das Ziel der ADA InVivo BV ist die sach- und fachkundige Unterstützung der Wirtschaft im Bereich der Qualitätssicherung. Dies geschieht durch faire und gerechte Prüfung und Zertifizierung von Personen (Sachverständigen) für den nationalen wie auch den internationalen Wirtschaftsraum.

Die Prüfung, Zertifizierung, Überwachung und Re-Zertifizierung von Personen erfolgen nach einheitlichen Kriterien, entsprechend der internationalen Norm DIN EN ISO/IEC 17024 und den für das jeweilige Zertifizierungsgebiet gültigen Bestimmungen wie z.B. normativen Grundlagen und Normen. Die Verfahren entsprechen allen anwendbaren Bestimmungen und gesetzlichen Anforderungen. Dadurch wird eine ethisch vertretbare Verfahrensweise sichergestellt. Die Zertifizierungsstelle wendet keine Verfahren an, die den Zugang von Antragstellen zum Zertifizierungsverfahren be- und verhindern, außer sie sind durch diese internationale Norm oder andere Besti9mmungen vorgegeben. Es werden keine unlauteren oder finanziellen Bedingungen gestellt. Beschränkungen auf Personenkreise, die Mitglied einer Gesellschaft oder Gruppe sind, erfolgen nicht. Die Anforderungen, Bewertungen und Entscheidungen über Zertifizierungen beschränken sich auf solche Angelegenheiten, die sich ausdrücklich auf den Geltungsbereich der gewünschten Zertifizierung beziehen.

Ausdruck eines positiv verlaufenen Zertifizierungsverfahrens ist ein für die jeweilige Person ausgestelltes Zertifikat, für dessen breite Anerkennung sich die Zertifizierungsstelle einsetzt. Die Zertifizierungsstelle setzt sich dabei auch für die gegenseitige Anerkennung von Zertifikaten auf der Basis gleichwertiger Kriterien für die Erteilung der Zertifikate auf internationaler Ebene ein. Dabei wird ebenfalls die Kompatibilisierung der Sachkundenachweise nationaler Anerkennungssysteme als Basis für ein europäisches Sachverständigenwesen gefördert. Dies gilt vor allem für die öffentliche Bestellung und Vereidigung.

2. Verfahren zur Zertifizierung von Sachverständigen

2.1 Zertifizierungsvoraussetzungen

Um am Zertifizierungsverfahren teilnehmen zu können, muss der Antragsteller dem jeweils festgelegten Anforderungsprofil des beantragten Zertifizierungsgebietes entsprechen. Dort sind vorgaben über die Ausbildung, die ggf. erforderlichen Fachlehrgänge und andere Vorleistungen enthalten. Diese Vorleistungen sind zwingend vor Beginn der Zertifizierungsprüfung nachzuweisen.

2.1.1 Schriftliche Prüfung

Alle Fragen sind als Multiple-Choice-Fragen aufgebaut und mit drei Antworten versehen. Hiervon ist/sind mind. eine, max. drei Antworten richtig. Es werden aus jedem der 6 Kapitel (analog zum fachlichen Anforderungsprofil) des Fragenkataloges 20 Prüfungsfragen ausgewählt. Die Prüfungszeit beträgt 2,5 Stunden. Zur Prüfung sind keine Hilfsmittel zugelassen. Jede Antwort wird als richtig oder falsch gewertet. Alle Fragen sind gleich gewichtet.

Zum Bestehen der schriftlichen Prüfung sind pro Kapitel des fachlichen Anforderungsprofils mindestens 60% der Prüfungsfragen richtig zu beantworten, der Gesamtschnitt der schriftlichen Prüfung muss jedoch mindestens 70% betragen. Werden im Gesamtschnitt mindestens 70% erreicht, jedoch höchstens in einem Kapitel unter 60% erreicht, erfolgt die Wiederholungsprüfung ausschließlich in diesem Kapitel. Die Wiederholungsprüfung muss jedoch mindestens 705 ergeben. Alternativ besteht die Möglichkeit, die Prüfung gesamt zu wiederholen.

2.1.2 Praktische Prüfung

Die praktische Prüfung besteht aus der Schadenaufnahme

2.1.2.1 Prüfungsteil Schadenaufnahme

Die Aufnahme des Schadens am Objekt wird als Einzelprüfung durchgeführt. Zur Schadenaufnahme können die üblicherweise benutzten Erfassungsmedien vom Prüfungsteilnehmer verwendet werden.

Zum Bestehen sind 70% der Gesamtpunktzahl zu erreichen.

2.1.2.2 Prüfungsteil Bewertung

Die Bewertung des Schadens

Vom Prüfungsteilnehmer sind alle Feststellungen zu treffen, die notwendig sind, den Schaden zum Stichtag zu ermitteln.

Zum Bestehen sind 70% der Gesamtpunktzahl zu erreichen.

2.1.3 Mündliche Prüfung

Die Prüfung wird als Einzelprüfung ohne Hilfsmittel durchgeführt. Sie erstreckt sich auf alle Bereiche der 6 Prüfungsgebiete (siehe 2.1). die mündliche Prüfung kann ebenfalls Fragen zu eingereichten Gutachten oder Sachverständigenleistungen beinhalten. Die Prüfungszeit beträgt ca. 30 – 45 Minuten. Zum Bestehen sind 70% der Gesamtpunktzahl zu erreichen.

Die Zertifizierungsprüfung gilt dann als bestanden, wenn in allen Prüfungsteilen jeweils mind. 70% der erreichbaren Punktzahl erreicht wurden.

Prüfungsteilnehmer, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufes schuldig machen, kann der Prüfungsausschuss von der weiteren Prüfungsteilnahme ausschließen.

In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, wird die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen.

Der Prüfungsteilnehmer kann vor Beginn der Prüfung (bei schriftlichen Prüfungen vor Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben) durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Das gleiche gilt, wenn der Prüfungsbewerber zur Prüfung nicht erscheint.

Tritt der Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt (z.B. Ärztliches Attest im Krankheitsfall)

Tritt der Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung zurück, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Zertifizierungsstelle.

2.1.4 Wiederholung der Prüfung

Die Zertifizierungsprüfung kann nach frühestens vier Wochen wiederholt werden. Eine nicht bestandene Prüfung kann maximal zweimal innerhalb von fünf Jahren wiederholt werden.

Dies gilt auch für Teilwiederholungen. Spätestens ein Jahr nach dem Zugang der Ergebnismitteilung muss der Sachverständige die Wiederholungsprüfung angetreten haben, ansonsten verfallen die positiven Ergebnisse der Teilprüfungen.

Der Gültigkeitszeitraum des Zertifikates beträgt drei Jahre, sofern keine andere Reglung getroffen ist.

2.2.1 Fort- und Weiterbildung

Zur Sicherstellung der fachlichen Qualifikation des Zertifikatsinhabers hat dieser eine jährliche Weiterbildung von mind. drei Tagen in entsprechenden Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen nachzuweisen. Die erforderlichen Inhalte dieser Fort- und Weiterbildung müssen sich auf das jeweilige „Fachliche Anforderungsprofil“ (siehe 2.1) beziehen. Für das Kalenderjahr, in dem die Zertifizierung erteilt wurde, ist der Zertifizierungsstelle kein Nachweis der Fort- und Weiterbildung vorzulegen. Erstmals für das auf das Zertifizierungsjahr folgende Kalenderjahr hat der zertifizierte Sachverständige Weiterbildungsnachweise bis zum 31. März des auf das erste Nachweisjahr folgende Jahr der Zertifizierungsstelle unaufgefordert vorzulegen (Beispiel: Zertifizierung erfolgt am 03.02.2008, die ersten nachweise sind für das Jahr 2009 bis zum 31. März 2010 einzureichen). Für die folgenden Jahre der Zertifizierung ist analog zu verfahren.

Der Nachweis kann als Sammelnachweis zum ersten Mal nach dem dritten Nachweisjahr erfolgen, zum zweiten Mal vor der Re- Zertifizierung.

Der Nachweis der Weiterbildung kann auch gesammelt durch Sachverständigen-Organisationen/-Unternehmen (Arbeitgeber) bzw. Sachverständigen-Verbände geführt werden. Dazu ist es erforderlich, dass die Sachverständigen-Organisation/-Unternehmen/-Verband eine Liste der einzelnen Weiterbildungsmaßnahmen mit Angabe der Teilnehmer, Datum (Tage, Beginn, Ende (Uhrzeiten)), Inhalt und Bezeichnung des Weiterbildungsträgers bis zum 31.März des folgenden Kalenderjahres wie vorher beschrieben einreicht.

Als Weiterbildungsnachweis werden neben Teilnahmebestätigungen von Fortbildungsveranstaltungen und Seminaren auch Unterschriftslisten eines Erfahrungsaustausches unter Sachverständigen, von Ingenieurbesprechungen oder Sachverständigen-Stammtischen mit Angabe der Zeit, des Themas und Nennung der Teilnehmer anerkannt.

Zwei der drei Weiterbildungstage eines Jahres unter Angabe der Lehrzeit und des Themas. Ebenso wird eine Mitarbeit als Prüfer an einer Zertifizierungsprüfung als Weiterbildungstag anerkannt.

2.2.2 Stichprobenkontrollen/Arbeitsproben

Um die Qualität der vom Zertifikatsinhaber verfassten Gutachten bzw. Sachverständigenleistungen sicherzustellen, hat dieser während des Gültigkeitszeitraums des Zertifikates der Zertifizierungsstelle auf Anforderung mindestens drei selbstverfasste Gutachten oder andere Sachverständigenleistungen, aus denen die Kompetenz des Sachverständigen erkennbar ist, in Kopie zur Kontrolle zur Verfügung zu stellen. Mindestens 50% dieser eingereichten Sachverständigenleistungen müssen vollständige Gutachten sein.

Sämtliche personenbezogenen Daten sind vom Verfasser vorher zu schwärzen. An Stelle der Anonymisierung kann auch eine Einverständniserklärung der betroffenen Personen eingereicht werden.

Die Gutachtenanforderung durch die Zertifizierungsstelle erfolgt mindestens zweimal innerhalb des Gültigkeitszeitraumes des Zertifikates. Dies trifft nicht auf im Einzelfall aufgrund besonderen Anlasses durch die Zertifizierungsstelle vorzunehmende außerordentliche Überwachungsmaßnahmen zu.

Die Auswahl erfolgt seitens der Zertifizierungsstelle durch Angabe des Datums, an dem die einzelnen Gutachten bzw. Sachverständigenleistungen erstellt sein sollen. Die Kontrolle erfolgt durch Mitglieder des Prüfungsausschusses.

Achtung! Alle der Zertifizierungsstelle vorgelegten Gutachten bzw. Sachverständigenleistungen werden nach Abschluss des Überwachungsverfahrens und möglicher Einspruchsfrist von der Zertifizierungsstelle vernichtet.

Die Überprüfung erfolgt nach formalen und inhaltlichen Gesichtspunkten. Bei den formalen Gesichtspunkten wird neben dem Aufbau auch die Verständlichkeit des Gutachtens bzw. der Sachverständigenleistung unter Berücksichtigung des Adressaten überprüft. Hier spielt auch die Anzahl und Qualität der gefertigten Fotos eine Rolle.

Die fachliche/inhaltliche Kontrolle bezieht sich auf die Richtigkeit der Gutachtenaussage bzw. der darin angegebenen Werte.

Der Sachverständige hat bei der Erstellung seiner Gutachten bzw. Sachverständigenleistungen die inhaltlichen Anforderungen an Gutachten bzw. Sachverständigenleistungen zu beachten

Die Gutachten bzw. Sachverständigenleistungen werden folgendermaßen eingestuft:

: brauchbar (100%)
: bedingt brauchbar (50%)
: unbrauchbar (0%)

Es ist erforderlich, dass die Brauchbarkeit aller geprüften Gutachten bzw. Sachverständigenleistungen im Durchschnitt mit mindestens 66% eingestuft wird. Wenn nur zwei Gutachten eingereicht wurden (s.o.), müssen diese mindestens 75% der Bewertungspunkte erhalten.

Die Anzahl der zu prüfenden Gutachten bzw. Sachverständigenleistungen kann vom Bewertungsergebnis der zuvor geprüften Gutachten bzw. Sachverständigenleistungen abhängen. Ist erkennbar, dass die ersten eingereichten Gutachten bzw. Sachverständigenleistungen als Ergebnis die geforderten 66% nicht erreichen, werden, wenn keines der Gutachten bzw. Sachverständigenleistungen als unbrauchbar bewertet wurde (bzw. liegt bei nur zwei eingereichten Gutachten der Schnitt nicht unter 75%), von der Zertifizierungsstelle weitere drei Gutachten vom Ersteller angefordert, um den Stichprobenumfang zu erhöhen. In diesem Fall werden nur Gutachten und keine anderen Sachverständigenleistungen zugelassen.

Bei Nichterfüllung dieser Bedingung wird der zertifizierte Sachverständige zu korrektiven Maßnahmen aufgefordert. Dazu kann auch eine Überwachungsbegutachtung vor Ort oder in den Räumen der Zertifizierungsstelle erfolgen.

Die Prüfung von Gutachten bzw. Sachverständigenleistungen kann auch in Eigenverantwortung von Sachverständigen-Organisationen/- Unternehmen (Arbeitgeber) oder Verbänden unter Aufsicht der Zertifizierungsstelle erfolgen. In solchen Fällen gibt die Zertifizierungsstelle die Kriterien der Beurteilung vor. Daten und Art der Gutachten bzw. Sachverständigenleistungen für ein Überwachungsjahr werden ebenfalls von der Zertifizierungsstelle vorgegeben. Nach Durchführung der Überprüfung durch Sachverständigen-Organisation/-Unternehmen/-Verband sind die ausgewerteten Überprüfungen (inkl. Nachforderungen, sofern Kriterien nicht erfüllt wurden (der Zertifizierungsstelle vorzulegen.

Die in den Sachverständigen-Organisationen/- Unternehmen/-Verbänden durchgeführten Prüfungen der Gutachten bzw. Sachverständigenleistungen werden stichprobenartig (je nach Anzahl der zertifizierten Sachverständigen) unter Anforderung der dazugehörigen Gutachten bzw. Sachverständigenleistungen durch Prüfer in der Zertifizierungsstelle geprüft.

2.2.3 Überwachungsbegutachtung

Überwachungsbegutachtungen können während der Gültigkeitsdauer eines Zertifikates durch von der Zertifizierungsstelle bestimmte Prüfungsbeauftragte stattfinden und dienen der Überwachung der Zertifizierungsbedingungen sowie der Klärung von Beschwerden gegen zertifizierte Sachverständige. Bei negativer Bewertung der Stichprobenkontrollen entscheidet die Zertifizierungsstelle, ob eine Überwachungsbegutachtung stattfindet.

Inhalt der Überwachungsbegutachtung ist die stichprobenartige Prüfung von Gutachten bzw. Sachverständigenleistungen sowie das Vorgehen des Zertifikatsinhabers bei der Gutachtenerstellung in der Praxis. Die Überwachungsbegutachtung kann beim Sachverständigen vor Ort wie auch in den Räumen der Zertifizierungsstelle oder an einem von der Zertifizierungsstelle gewählten Ort stattfinden. Bei vorliegenden Mängeln kann das Zertifikat entzogen werden.

2.3 Re-Zertifizierung

Rechtzeitig vor Ablauf der Zertifikatsgültigkeit (neun Monate vor Ablauf der Zertifikatslaufzeit muss der Antrag vorliegen) hat der zertifizierte Sachverständige die Re-Zertifizierung zu beantragen.

Voraussetzung für die Zulassung zur Re-Zertifizierung ist der positive Abschluss der Überwachungsmaßnahmen. Erforderliche Überwachungsmaßnahmen zur Teilnahme an der Re-Zertifizierung sind Nachweise der jährlichen Fort- und Weiterbildung, die positive Bewertung der Stichprobenkontrollen und die positive Bewertung evtl. durchgeführter Überwachungsbegutachtungen.

Vor Ablauf der Zertifikatsgültigkeit muss die Teilnahme an einer Re- Zertifizierung erfolgen. Nimmt der Sachverständige in diesem Zeitraum nicht an einer Prüfung teil, wird das Zertifikat nicht verlängert bzw. muss die Teilnahme an einer kompletten Zertifizierungsprüfung erfolgen, um das Zertifikat zu verlängern.

Die Re-Zertifizierung findet in Form einer einstündigen schriftlichen Prüfung (45 Multiple-Choice-Fragen, Bewertung analog zur Erstzertifizierungsprüfung) statt. Zur Erneuerung des Zertifikates sind 70% der erreichbaren Punkte erforderlich. Werden diese 70% bei der Prüfung nicht erreicht, ist die Teilnahme an einem Fachgespräch zur Prüfungswiederholung zwingend notwendig.

Prüfungsinhalt sind aktuelle fachliche Neuerungen im Bereich des Bau- Sachverständigenwesens und des damit verbundenen fachlichen Anforderungsprofils. Bei einem Fachgespräch können auch Gutachten oder Sachverständigenleistungen, die vorher vom Re-Zertifizierungsteilnehmer angefordert wurden, als Basis für die Bewertung einbezogen werden.

Für Teilnehmer am regulären Zertifizierungsverfahren kann eine Teilnahme an der schriftlichen Prüfung entfallen, sofern die Überwachungen der Gutachten bzw. Sachverständigenleistungen (zweite Überprüfung unmittelbar vor der Re-Zertifizierung) mit der Bewertung überdurchschnittlich abgeschlossen werden konnten und keine berechtigten Beschwerden gegen den Sachverständigen vorgelegen haben.

Für Teilnehmer des Übergangsmodells erfolgt die erste Re- Zertifizierungsprüfung immer als schriftliche Prüfung.

Die Re-Zertifizierungsprüfung kann nach frühestens vier Wochen wiederholt werden. Eine nicht bestandene Prüfung kann maximal zweimal wiederholt werden. Spätestens sechs Monate nach dem Zugang der Ergebnismitteilung muss der Sachverständige die Wiederholungsprüfung angetreten haben.

2.4 Ansprüche gegen Entscheidung der Zertifizierungsstelle

Einspräche von Kunden (Prüfungsteilnehmer, zertifizierte Sachverständige oder Antragsteller) gegen die Entscheidungen der Zertifizierungsstelle (Gutachtenüberwachung, Prüfungsergebnis, Auflagen, Entzug oder Aussetzung der Zertifizierung) müssen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt schriftlich unter Angabe der Gründe der Zertifizierungsstelle zugegangen sein. Davon werden die Sachverständigen in der Ergebnismitteilung noch einmal informiert. Über den Einspruch entscheidet die Zertifizierungsstelle als verantwortliche Stelle, ggf. unter Zuhilfenahme des zuständigen Prüfungsausschusses. Dem Einspruchsfährer wird die Entscheidung über seinen Einspruch schriftlich mitgeteilt und er hat erneut die Möglichkeit unter Wahrung einer Frist von 30 Tagen gegen diese Entscheidung Einspruch einzulegen. Für die Wahrung der Frist ist auch hier der Zugang bei der Zertifizierungsstelle entscheidend.

Wird fristwahrend Einspruch gegen die Entscheidung der Zertifizierungsstelle eingelegt, wird dieser in der zweiten Stufe dem Beschwerdeausschuss zur Entscheidung vorgelegt. Kommt der Beschwerdeausschuss zu dem Ergebnis, dass die angegriffene Entscheidung der Zertifizierungsstelle begründet war, wird dies dem Einspruchsführer schriftlich und unter Beifügung von Gründen mitgeteilt.

Gegen die ablehnende Entscheidung des Beschwerdeausschusses kann der Einspruchführer in der dritten Stufe des Verfahrens innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Entscheidung schriftlich das vertraglich vereinbarte Schiedsgericht zur endgültigen Entscheidung anrufen.

2.5. Beschwerden gegen Verfahren

Grundsätzliche Beschwerden, vorgebracht von Personen, die nicht direkt als Kunde der Zertifizierungsstelle betroffen sind (z.B. Arbeitgeber, Verbandsvertreter, interessierte Kreise) gegen Verfahren der zertifizierungsstelle können innerhalb von 30 Tagen nach bekannt werden des beanstandeten Ereignisses schriftlich und unter Angabe der Gründe an die Geschäftsstelle gerichtet werden.

Über die Beschwerde entscheidet die Geschäftsstelle, ggf. unter Zuhilfenahme des zuständigen Sektorkomitees. Das Ergebnis wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt. Er kann gegen diese Mitteilung unter Wahrung einer Frist von 30 Tagen Beschwerde einlegen. Hierüber wird er schriftlich informiert.

Die fristgerechte Beschwerde wird dann in der zweiten Stufe dem Lenkungsgremium (Programmausschuss) zur Entscheidung vorgelegt.

2.6 Preise

Leistung Preis Fälligkeit

Zertifizierungsverfahren

1) Anmeldung zur Prüfung,Prüfungsteilnahme € 1.195,- nach Rechnungsstellung
Die Anmeldung ist verbindlich. Bei Abmeldung wird eine Verwaltungskostenpauschale von 30% des Prüfungspreises berechnet. Bei Abmeldung innerhalb von 14 Tagen vor Prüfungsbeginn fällt eine Stornopauschale von 50% an. Wird eine Anmeldung am Tag der Prüfung zurückgezogen oder erscheint ein gemeldeter Teilnehmer nicht, ist grundsätzlich der volle Preis fällig.

2) Nachzureichende Gutachten pro Stück € 90,- mit Nachreichen der Gutachten

Wiederholungsprüfung

1) schriftliche Prüfung

2) praktische Prüfung

3) mündliche Prüfung

€ 310,-

€ 650,-

€ 260,-

bis zwei Wochen vor dem vereinbarten Prüfungstermin
Die Anmeldung ist verbindlich. Bei Abmeldung wird eine Verwaltungskostenpauschale von 30% des Prüfungspreises berechnet. Bei Abmeldung innerhalb von 14 Tagen vor Prüfungsbeginn fällt eine Stornopauschale von 50% an. Wird eine Anmeldung am Tag der Prüfung zurückgezogen oder erscheint ein gemeldeter Teilnehmer nicht, ist grundsätzlich der volle Preis fällig.

Ausstellung Zertifizierungsurkunde*

Stempel*

Sofern kein Prüfungsverfahren nach 3) dieser Preisliste durchgeführt wird. € 130,-

€ 60,-

mit Anmeldung Prüfung

Überwachung während der
1a) regelmäßige Überwachung pro Überwachung (jährlich) € 295,- jeweils zu Beginn der Überwachungsmaßnahme

1b) regelmäßige Eigenüberwachung durch Organisation/Unternehmen/Verband pro Überwachung pro Person (zweimal während der Laufzeit des Zertifikates € 95,-

1c) regelmäßige Eigenüberwachung durch Organisation/Unternehmen/Verband pro Überwachung pro Person (zweimal während der Laufzeit des Zertifikates) sofern zusätzlich der Nachweis der Weiterbildung durch Organisation/Unternehmen/Verband geführt wird € 80,-

2) ggf. außerordentliche Überwachung zur Stichprobenerhöhung € 295,- jeweils zu Beginn der Überwachungsmaßnahme

3) ggf. Überwachungsbegutachtung pro durchgeführter Begutachtung ** zzgl. ggf. anfallender Reisekosten und Spesen der Beauftragten der Zertifizierungsstelle € 495,-** jeweils zu Beginn der Überwachungsmaßnahme

Re-Zertifizierung € 120,- 14 Tage nach Rechnungslegung

Re-Zertifizierungsprüfung
(Teilnahme am Fachgespräch/schriftliche Prüfung) € 550,- Zwei Wochen vor Re-Zertifizierungsprüfung

Sonstiges

Aufwand für die Bearbeitung von Beschwerden gegen die Entscheidung der Zertifizierungsstelle (außer vereinbartes Schiedsverfahren, hier gilt die Gebührenordnung des DIS). Der Betrag wird zurückbezahlt, wenn sich aus der Berechtigung der Beschwerden ein Bestehen eines Prüfungsteiles oder der gesamten Prüfung ergibt bzw. eine Überwachungsmaßnahme nachträglich positiv bewertet wird. € 500,- mit Einreichen der Beschwerde.

Alle Preise verstehen sich zzgl. der ges. Mehrwertsteuer

3. Rechte und Pflichten

3.1 Zertifizierung

3.1.1 Ein durch die ADA InVivo BV zertifizierter Sachverständiger hat seine besondere Qualifikation nachgewiesen und ist berechtigt, bei erstellten Gutachten durch Stempelführung auf die Zertifizierung hinzuweisen (siehe auch Hinweis auf die Zertifizierung unter Punkt 4.)

3.1.2 Die Zertifizierungsstelle händigt dem zertifizierten Sachverständigen grundsätzlich ein Zertifikat und einen die Zertifizierung ausweisenden Stempel aus. Stempel sowie Zertifikat verbleiben im Eigentum der Zertifizierungsstelle und sind bei Wegfall, Aussetzen oder Widerruf der Zertifizierung unaufgefordert an diese zurück zu geben.

3.1.3 Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, die zertifiziert sind, haben die Vorschriften der öffentlichen Bestellung zu beachten.

3.2. Bekanntmachung

Die Zertifizierungsstelle macht die Zertifizierung im Internet öffentlich bekannt. Name, Adresse und Sachgebietsbezeichnung des Sachverständigen können gespeichert und in Listen oder auf sonstigen Datenträgern veröffentlich und auf Anfrage jedermann zur Verfügung gestellt werden. Der Sachverständige willigt mit Abschluss des Vertrages mit der Zertifizierungsstelle hierin ausdrücklich ein.

3.3 Gewissenhafte, unabhängige und unparteiische Aufgabenerfüllung

3.3.1 Gewissenhaftigkeit

Jeder Auftrag ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen Sachverständigen zu erledigen. Dabei muss der aktuelle Stand von Wissenschaft, Technik und Praxiserfahrung zugrunde gelegt werden. Die tatsächlichen Grundlagen für gutachterliche Aussagen sind sorgfältig zu ermitteln. Die Gutachten müssen systematisch aufgebaut, übersichtlich gegliedert, nachvollziehbar begründet und auf das Wesentliche konzentriert werden. Kommen für die Beantwortung der gestellten Fragen mehrere Lösungen ernsthaft in Betracht, so hat der Sachverständige diese dazulegen und den Grad der Wahrscheinlichkeit gegeneinander abzuwägen. Sofern Anforderungen für gutachterliche Leistungen im Zertifizierungsgebiet vorliegen, hat er diese anzuwenden.

3.3.2 Unabhängigkeit

Der Sachverständige darf bei der Erbringung seiner Leistungen keiner Einflussnahme ausgesetzt sein, die geeignet ist, seine tatsächlichen Feststellungen, Bewertungen und Schlussfolgerungen so zu beeinträchtigen, dass die gebotene Objektivität und Glaubwürdigkeit seiner Aussagen nicht mehr gewährleistet sind. Insbesondere hat der Sachverständige darauf zu achten, dass er seine gutachterlichen Leistungen ohne Rücksicht auf das Auftragsvolumen oder die geschäftlichen Beziehungen zu einem einzelnen Auftraggeber (wirtschaftliche Unabhängigkeit)= und ohne Rücksicht auf Ergebniswünsche des Auftraggebers (persönliche Unabhängigkeit) erbringt.

3.3.3 Unparteilichkeit

Der Sachverständige hat seine Leistungen stets so zu erbringen, dass er sich weder in Gerichtsverfahren noch bei Privatauftrag dem Vorwurf der Besorgnis der Befangenheit aussetzt. Er hat bei der Erstellung des Gutachtens strikte Neutralität zu wahren, muss die gestellten Fragen objektiv und unvoreingenommen beantworten und darf in Gerichtsverfahren nicht mit den Prozessparteien und bei Privatauftrag nicht mit den Auftraggebern verwandt oder verschwägert sein. Auf Gründe, die geeignet sind, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu begründen, hat er seinen Auftraggeber vor Auftragsübernahme hinzuweisen.

3.3.4 Weisungsfreiheit

Dem Sachverständigen ist untersagt, Weisungen entgegen zu nehmen, die das Ergebnis seiner Sachverständigentätigkeit verfälschen können.

3.4 Persönliche Aufgabenerledigung

3.4.1 Der Sachverständige hat die von ihm angeforderten Leistungen unter Anwendung der ihm zuerkannten Sachkunde in eigener Person zu erbringen.

3.4.2 Hilfskräfte darf er bei Gerichtsaufträgen nur zur Vorbereitung des Gutachtens und insgesamt nur insoweit beschäftigen, als er ihre Mitarbeit ordnungsgemäß überwachen kann; den Umfang ihrer Tätigkeit hat er im Gutachten kenntlich zu machen.

3.4.3 Die von Sachverständigen auf diese Weise erstellten Gutachten darf er nur alleine unterschreiben; mithin darf weder die Unterschrift der Hilfskraft noch diejenige des Arbeitgebers oder Dienstherrn unter das Gutachten angebracht werden.

3.5. Schweigepflicht

3.5.1 Dem Sachverständigen ist es untersagt, Kenntnisse, welche er bei der Ausübung seiner Tätigkeit als zertifizierter Sachverständiger erlangt, Dritten unbefugt mitzuteilen oder zum Schaden anderer oder zu seinem oder zum Nutzen anderer unbefugt zu verwerten.

3.5.2 Der Sachverständige hat auch seine Mitarbeiter zur Beachtung der Schweigepflicht anzuhalten.

3.5.3 Die Schweigepflicht des Sachverständigen und seiner Mitarbeiter besteht über die Beendigung des Auftragsverhältnisses hinaus. Sie gilt auch nach Erlöschen der Zertifizierung.

3.5.4 Die Schweigepflicht des Sachverständigen erstreckt sich nicht auf die Anzeige- und Auskunftspflichten nach Nummer 3.9 und 3.10.

3.6. Pflicht zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch

3.6.1 Der Sachverständige hat sich auf seinem Zertifizierungsgebiet mindestens drei Tage im Jahr in entsprechenden Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen fortzubilden. Soweit es Möglichkeiten zum Erfahrungsaustausch auf seinem Zertifizierungsgebiet gibt, hat er diese wahrzunehmen.

3.6.2 Über den Besuch der Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen bzw. die Teilnahme am Erfahrungsaustausch hat der Sachverständige Nachweis zu führen. Dieser Nachweis ist der Zertifizierungsstelle unaufgefordert entsprechend 2.2.1 vorzulegen.

3.7 Haftung und Versicherung

3.7.1 Für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Aufgabenerfüllung hat der Sachverständige die volle Verantwortung zu übernehmen. Ein Haftungsausschluss oder eine Haftungseinschränkung ist nur für die Fälle einfacher Fahrlässigkeit in Form einer einzelvertraglichen Vereinbarung zulässig.

3.7.2 Der Sachverständige trägt für den Einsatz von Mitarbeitern die volle Verantwortung. Er muss daher seine Mitarbeiter hinsichtlich ihrer fachlichen Eignung und persönlichen Zuverlässigkeit sorgfältig auswählen, einweisen, anleiten, überwachen und fortbilden. Art, Inhalt und Umfang der Pflicht zur Überwachung und Anweisung der Hilfskräfte im Einzelfall bestimmen sich nach dem Maß ihrer Sachkunde und Erfahrung sowie der Gegebenheiten und Schwierigkeiten des konkreten Gutachtenauftrages.

3.7.3 Für dieses Haftungsrisiko hat der Sachverständige eine Berufshaftpflichtversicherung in angemessenem Umfang abzuschließen und während der Dauer seiner Zertifizierung aufrecht zu erhalten. Steht der Sachverständige in einem Angestelltenverhältnis, genügt eine entsprechende Haftungsabsicherung durch den Arbeitgeber.

3.8 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

3.8.1 Der Sachverständige hat über jede von ihm angeforderte Leistung Aufzeichnungen zu machen.

Aus diesen müssen ersichtlich sein:

: der Name des Auftraggebers
: der Tag der Auftragserteilung
: der Gegenstand des Auftrages
: der Tag der Erstellung des Gutachtens bzw. der Leistung oder die Gründe, aus denen das Gutachten bzw. die Leistung nicht erbracht worden ist
: Beanstandungen über Inhalt und Ergebnis an der Tätigkeit des Gutachters oder der erstellten Gutachten bzw. gutachterlichen Leistungen

3.8.2 Der Sachverständige ist verpflichtet, die Aufzeichnungen nach Absatz

3.8.1, ein vollständiges Exemplar des schriftlichen Gutachtens oder Prüfberichts entsprechend der steuerrechtlichen Fristenregelung aufzubewahren.

3. 9 Anzeigenpflicht

Der Sachverständige hat der Zertifizierungsstelle unverzüglich anzuzeigen:

: die Änderung seiner Büroanschrift
: die Änderung seiner Privatadresse
: die Aufnahme einer selbständigen Sachverständigentätigkeit
: den Abschluss eines Anstellungsvertrages
: den Verlust des Zertifikates sowie des die Zertifizierung ausweisenden Stempels
: die Leistung einer Eidesstattlichen Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung
: die Stellung eines Insolvenzantrages
: die Einleitung eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens
: die rechtskräftige Verurteilung in einem Strafverfahren
: eine andere Berufszulassung, eine staatliche Anerkennung oder eine öffentliche Bestellung bzw. deren Widerruf
: den Entzug einer geforderten Fahrerlaubnis (sofern für das Zertifizierungsgebiet gefordert)

3.10 Auskunftspflicht, Überlassung von Unterlagen und Duldung der Nachschau

3.10.1 Der Sachverständige hat der Zertifizierungsstelle auf Verlangen jederzeit die zur Überwachung seiner Tätigkeit und der Einhaltung seiner Pflichten erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte innerhalb der gesetzten Frist unentgeltlich zu erteilen und die angeforderten Unterlagen vorzulegen. Er kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen seiner Angehörigen (§ 52 Strafprozessordnung) der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

3.10.2 Der Sachverständige hat auf Verlangen der Zertifizierungsstelle die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen (siehe 3.8) vorzulegen und eine angemessene Zeit zwecks Überprüfung zu überlassen. In diesem Zusammenhang hat die Zertifizierungsstelle sicherzustellen, dass die Vorschriften des Datenschutzes und der in 3.5 geregelten Schweigepflicht eingehalten werden.

3.10.3 Die Beauftragten der Zertifizierungsstelle können auch während der üblichen Geschäftszeit die Geschäftsräume des Sachverständigen betreten und durch Stichproben von Unterlagen und Akten prüfen, ob der Sachverständige seinen Pflichten nachgekommen ist.

3.11 Führung der Bezeichnung zertifizierter Sachverständiger für das jeweilige Zertifizierungsgebiet

3.11.1 Der Sachverständige ist berechtigt, im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit oder sonstigen Aufgabenerfüllung auf seinem Zertifizierungsgebiet insbesondere auf Briefbögen und sonstigen Drucksachen auf die Zertifizierung und die Zertifizierungsstelle hinzuweisen sowie den ausgehändigten die Zertifizierung ausweisenden Stempel zu verwenden.

3.11.2 Der Sachverständige ist verpflichtet, bei Sachverständigenleistungen auf anderen Sachgebieten oder bei Leistungen im Rahmen seiner sonstigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit jedweden Hinweis auf die Zertifizierung sowie die Nutzung des die Zertifizierung ausweisenden Stempels zu unterlassen.

3.12 Erlöschen oder Widerruf der Zertifizierung

3.12.1 Die Zertifizierung erlischt, wenn

: der Sachverständige unter Kündigung des Zertifizierungsvertrages gegenüber der Zertifizierungsstelle erklärt, dass er seine Tätigkeit als zertifizierter Sachverständiger einstellt
: nach Ablauf der Zertifikatsgültigkeit

3.12.2 Die Zertifizierungsstelle kann die Zertifizierung widerrufen oder Aussetzen, wenn

: der Wegfall der persönlichen Eignung festgestellt wird
: dem Sachverständigen eine geforderte Fahrerlaubnis entzogen wird
: wiederholt berechtigte Beanstandungen im Rahmen der Überwachung vorliegen
: schwerwiegende wiederholte Verstöße gegen die Zertifizierungsbedingungen für Sachverständige aus dem jeweiligen Zertifizierungsgebiet vorliegen
: durch eine Bestellungskörperschaft eine öffentliche Bestellung und Vereidigung zum Sachverständigen widerrufen wird.

3.13 Bekanntmachung des Erlöschens/Widerruf

Die Zertifizierungsstelle macht das Erlöschen oder den Widerruf der Zertifizierung öffentlich bekannt.

3.14 Rückgabepflicht von Zertifikat und Stempel

Der Sachverständige hat nach Erlöschen oder Aussetzen der Zertifizierung das Zertifikat und den die Zertifizierung ausweisenden Stempel unverzüglich der Zertifizierungsstelle zurück zu geben.

4. Hinweis auf die Zertifizierung

4.1 Allgemeines

Die Zertifikate sollen verwendet werden, um darauf hinzuweisen, dass die von der ADA InVivo BV zertifizierten Sachverständigen die Anforderungen für das zertifizierte Sachgebiet während der Gültigkeitsdauer der Zertifikate stets erfüllen. Zertifikate sind Maßnahmen zur Vertrauensbildung. Vertrauen kann aber nur erreicht und erhalten werden, wenn die Vertragspartner die ihnen ausgehändigten Zertifikate ordnungsgemäß verwenden. Die Zertifizierungsstelle wacht daher besonders darüber, dass ihre Zertifikate nicht irreführend oder unlauter verwendet werden. Die Zertifikate sind personenbezogen und daher nicht übertragbar. Werden Verstöße gegen den Zertifizierungsvertrag festgestellt, so behält sich die ADA InVivo BV das Recht zur Einleitung von Maßnahmen vor, die von:

: Abmahnung
: Verkürzung der Überwachungsintervalle,
: Verbot der Werbung mit dem Zertifikat und der Benutzung des die Zertifizierung ausweisenden Stempels

bis hin zum Entzug des Zertifikates und des die Zertifizierung ausweisenden Stempels reichen können.

4.2 Verwendung des Zertifikates und des die Zertifizierung ausweisenden Stempels

Damit bei der Verwendung des Zertifikates und des die Zertifizierung ausweisenden Stempels in Informationsmaterial oder Werbung keine Probleme entstehen, ist folgendes zu beachten:

Bei Abbildung der Zertifizierungsurkunde muss diese vollständig dargestellt werden. Abbildungen der Urkunde dürfen maximal so verkleinert werden, dass der Inhalt der Urkunde noch lesbar ist.

Hinweise auf die Zertifizierung müssen die folgenden Angaben des Textmusters beinhalten:

Zertifizierte(r) Sachverständige(r) ADA-InVivo-BV-Zert (Zusatz ADA-Zert notwendig, sofern Logo nicht verwendet wird) für (Angabe des Zertifizierungsgebietes, z.B. Kraftfahrzeugschäden und -bewertung) ADA InVivo BV

oder

von ADA InVivo BV zertifizierte(r) Sachverständige(r) ADA-InVivo-BV-Zert (Zusatz ADA InVivo BV notwendig, sofern Logo nicht verwendet wird) für. (Angabe des Zertifizierungsgebietes, z.B. Kraftfahrzeugschäden und -bewertung)

Zusätzlich kann die Zertifikatsnummer verwendet werden. Der die Zertifizierung ausweisende Stempel darf nur im Zusammenhang mit der gutachterlichen Tätigkeit des Sachverständigen für das jeweilige Zertifizierungsgebiet verwendet werden.

4.3 Nutzung des Zeichens ADA InVivo BV

4.3.1 Name und Sitz des Zeicheninhabers

Die im Sitz in Utrecht unter 52493423 eingetragene ADA InVivo BV (im folgenden ADA InVivo genannt) ist Inhaberin des nachstehenden Dienstleistungszeichens .

Logo ADA InVivo BV

4.3.2 Rechte und Pflichten der Zeichenbenutzer

Ada InVivo BV stellt den Zertifikatsinhabern auf Wunsch das Zeichen der Zertifizierungsgesellschaft digital zur Verfügung. Die Verwendung des Untertextes Personenzertifizierung DIN EN ISO/IEC 17024 ist möglich.

Eine Vergrößerung (Originalgröße siehe 4.3.1) des Zeichens ist bis maximal zur doppelten Größe zulässig. Die Proportionen dürfen nicht verändert werden. Bei einer Verkleinerung des Originalzeichens (siehe 4.3.1) ist dies ebenfalls zu beachten. Die Lesbarkeit ist immer sicher zu stellen.

Bei Verwendung des Zeichens ist der auf die Zertifizierung hinweisende Text (siehe 4.2) zusätzlich zu verwenden.

Das Zeichen kann in schwarz-weißer Abbildung benutzt werden.

Werbung mit dem Zertifikat darf nur während der Gültigkeitsdauer des Zertifikates betrieben werden.

Wenn in Einzelfällen Zweifel über eine geplante Verwendung des Zertifikates, des Zeichens sowie des die Zertifizierung ausweisenden Stempels entstehen, ist mit der Zertifizierungsstelle Rücksprache zu nehmen. Für die Benutzung des Zeichens, insbesondere im Rahmen der Werbung, ist der Zeichenbenutzer alleine verantwortlich.

4.4 Verlust und Entzug der Zeichenbenutzung

4.4.1 Aussetzung der Zertifizierung

Wird die Zertifizierung entsprechend den Zertifizierungsbedingungen der ADA InVivo BV ausgesetzt, verliert der Zeichenbenutzer für den Zeitraum, in dem die Zertifizierung ausgesetzt ist, das Recht auf Zeichenbenutzung.

4.4.2 Widerruf der Zertifizierung

Wird die Zertifizierung entsprechend den Zertifizierungsbedingungen der ADA InVivo BV widerrufen, verliert der Zeichenbenutzer das Recht auf Zeichenbenutzung.

4.4.3 Sonstiger Verlust des Rechts auf Zeichenführung

Das Recht auf Zeichenführung erlischt automatisch mit Ablauf des Gültigkeitsdatums der Zertifizierung, wenn nicht neun Monate vor Ablauf der Gültigkeit eine Re-Zertifizierung beantragt worden ist.

4.5 Änderungen

Die ADA InVivo BV informiert den Zeichenbenutzer unverzüglich über Änderungen der Zeichenbenutzung.