Vergleich zwischen öffentlicher Bestellung und Zertifizierung DIN EN ISO/IEC 17024
Als international anerkanntes Qualitätssicherungssystem setzt sich der Zertifizierungsprozess unter Berücksichtung der DIN EN ISO/IEC 17024 gegenüber den rein nationalen Qualifizierungen immer mehr durch. Vergleichbar ist das mit der Entwicklung vom deutschen Diplomingenieur zum internationalen Bachelor und Master. Gemeinsamkeiten zwischen der öffentlichen Bestellung und der Zertifizierung:
Beide Systeme sind darauf ausgerichtet, der Öffentlichkeit fachlich und persönlich qualifizierte Sachverständige zur Verfügung zu stellen.
Die Unterschiede zwischen öffentlicher Bestellung und Zertifizierung bestehen in folgenden Punkten:
• Die öffentliche Bestellung beruht auf gesetzlicher Grundlage; stellt jedoch keine Berufszulassung mehr dar und ist keine Qualitäts- oder Qualifikationsgarantie.
• Die Zertifizierung erfolgt auf Grund des Vertragsrechts zwischen der Zertifizierungsstelle und dem Sachverständigen. Sie beruft sich dabei auf die Einhaltung der Europäischen Norm DIN EN ISO/IEC 17024 die zum Teil weitreichender und kontrollintensiver als die öffentliche Bestellung und Vereidigung ist (siehe Normative Dokumente).
• Der öffentlich bestellte Sachverständige muss vom Gesetzgeber vorgegebene Qualitätsstandards (besondere Sachkunde und Eignung) einhalten. Diese Standards sind durch die DIN EN ISO/IEC 17024 ebenso vorgegeben und verbindlich einzuhalten. Im Gegensatz zur öffentlichen Bestellung wird die Einhaltung dieser Vorgaben laufend durch die Zertifizierungsstelle geprüft und überwacht.
• Die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger ist geschützt (§132a StGB), die Bezeichnungen zertifizierter Sachverständiger nach DIN EN ISO/IEC 17024 ebenfalls. Der Schutz der Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger stellt jedoch kein Qualifikationsmerkmal für den Sachverständigen dar.
• Der öffentlich bestellte Sachverständige unterliegt öffentlich-rechtlicher Kontrolle, der privat zertifizierte Sachverständige unterwirft sich auf Grund privatrechtlicher Verträge der Überwachung durch eine Zertifizierungsstelle. Da die Europäische Regelung den Einfluss der öffentlich-rechtlichen Stellen ausschließen will (aus guten Gründen), darf auch hier der Überwachung durch Zertifizierungsstellen mehr Bedeutung beigemessen werden.
• Die öffentlich bestellten Sachverständigen müssen einen Eid zur Bekräftigung ihrer Pflicht zur Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Weisungsfreiheit, Gewissenhaftigkeit und persönlichen Leistungserbringung leisten.
• Die zertifizierten Sachverständigen haben keine Möglichkeit zur Eidesleistung, sie unterliegen jedoch sehr strengen vertraglichen Pflichten. – Allerdings ist festzustellen, dass es sich bei den Anforderungen der Vereidigung um absolute Selbstverständlichkeiten handelt, denen jeder Sachverständige unterliegt. Während der einmal abgelegte Eid jede Überwachung auf Einhaltung ersetzt, werden zertifizierte Sachverständige laufend auf die Einhaltung dieser Kriterien hin kontrolliert und jährlich Überwacht.
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Im Gegensatz zur öffentlichen Bestellung gibt es für die Teilnahme an einem Zertifizierungsprozess unter Berücksichtung der DIN EN ISO/IEC 17024:2003 keine Altersbegrenzung.
Die öffentlich bestellten Sachverständigen wurden früher auf Grund gesetzlicher Anordnung im Gerichtsverfahren bevorzugt herangezogen, die ertifizierten Sachverständigen genossen diese Bevorzugung nicht.
Diese Bevorzugung hat sich zwischenzeitlich überholt. Die Gerichte greifen ausschließlich auf Sachverständige zurück, von deren Fachkompetenz sie sich durch erstellte Gutachten überzeugt haben. Besonders in den alten Bundesländern gibt es bei Gericht (hauptsächlich Zwangsversteigerungsverfahren) weit mehr Gutachten durch zertifizierte und freie Sachverständige als durch öffentlich bestellte Sachverständige.Von Anfang an gab es Bestrebungen, die Zertifizierung von Sachverständigen auf dem Niveau der öffentlichen Bestellung zu halten (tatsächlich wurde jedoch der Standard der öffentlichen Bestellung an den Standard der Zertifizierung angepasst), um so den Qualitätsstand der öffentlich bestellten Sachverständigen nach Europa hineinzutragen und auch, um beide Systeme, soweit es geht, kompatibel zu machen.